SR 173.110]). Dem Beschwerdeführer (und auch der Beschwerdegegnerin) ginge damit nicht nur eine Instanz verloren, sondern es fände auch keine volle Überprüfung des Sachverhalts durch eine zweite Instanz statt. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer vor der Rechtsmittelinstanz (noch) nicht in materieller Hinsicht geäussert hat. Eine Beurteilung bzw. Nachholung der Anhörung vor der oberen Instanz hätte damit auch keinen verfahrensökonomischen Mehrwert. Auch im Hinblick auf das Kindeswohl drängt sich die erneute Beurteilung durch die sich näher am Sachverhalt befindliche Fachbehörde auf.