5 zu können, müsste das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht jedoch weitere Sachverhaltsabklärungen vornehmen. Gegen den Entscheid des in materieller Hinsicht als erste Instanz urteilenden Gerichts stünde den Parteien nur noch die Beschwerde an das Bundesgericht offen. Dieses könnte jedoch nicht mit freier Kognition entscheiden, sondern wäre an die vom Gericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]).