Dass der Beschwerdeführer vor Erlass des angefochtenen Entscheides vom Termin erfahren hat und sich wenigstens zum Ergebnis hätte äussern können, wird von der Vorinstanz nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Der angefochtene Entscheid verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers.