Der Beschwerdeführer hatte keinerlei Möglichkeit, an der Sachverhaltserhebung teilzunehmen und seine Sicht der Dinge betreffend die Einschränkung des Besuchsrechts zu seiner Tochter zu äussern. Ob sich seine Aussage anlässlich der Anhörung tatsächlich auf die Entscheidfindung ausgewirkt hätte, bleibt wegen der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausser Betracht. Dass der Beschwerdeführer vor Erlass des angefochtenen Entscheides vom Termin erfahren hat und sich wenigstens zum Ergebnis hätte äussern können, wird von der Vorinstanz nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten.