Zwar ist es möglich, im Einzelfall auf die Ausübung des Anspruches auf rechtliches Gehör zu verzichten (BGE 101 Ia 309 E. 2b S. 313 m.w.H.). Dies bedingt jedoch zumindest, dass der Verzichtende von dem Umständen (vorliegend vom Termin der Anhörung) überhaupt Kenntnis hat. Der Beschwerdeführer hatte keinerlei Möglichkeit, an der Sachverhaltserhebung teilzunehmen und seine Sicht der Dinge betreffend die Einschränkung des Besuchsrechts zu seiner Tochter zu äussern.