4 mangels einer Empfangsbestätigung nicht nachweisen. Da der Beschwerdeführer der Vorinstanz seine aktuelle Adresse aktiv mitgeteilt hat, musste er auch nicht um die Umleitung der an die alte Adresse versendeten Post bemüht sein. Die Vorinstanz durfte nach dem nachrichtenlosen Nichterscheinen des Beschwerdeführers auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass dieser auf sein rechtliches Gehör verzichtet. Zwar ist es möglich, im Einzelfall auf die Ausübung des Anspruches auf rechtliches Gehör zu verzichten (BGE 101 Ia 309 E. 2b S. 313 m.w.