Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. des angefochtenen Entscheids. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gehörsverletzung einen Einfluss auf das Ergebnis hatte (MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 67). 5.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Vorinstanz über den Adresswechsel des Beschwerdeführers bereits im März 2019 informiert war (s. die E-Mail des Beschwerdeführers in der Beschwerdebeilage [BB] 3).