3 min gehabt. Ihm sei die Möglichkeit verwehrt worden, sich zur Thematik der Einschränkung des Besuchsrechts zu äussern. Die Anhörung habe als Grundlage des vorinstanzlichen Entscheids vom 6. Juni 2019 gedient. Das Protokoll vom 7. Mai 2019 habe er trotz Verpflichtung der Beiständin auch nicht erhalten (pag. 9). Im Weiteren seien die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid nicht zutreffend (pag.