4. 4.1 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (pag. 13). Er bringt im Wesentlichen vor, die Vorladung vom 15. April 2019 zur Anhörung vom 7. Mai 2019 sei ihm nie zugestellt worden. Die Vorinstanz habe die Vorladung fälschlicherweise an seine frühere Adresse in G.________ (E.________-Weg 34) geschickt. Die Adressänderung (neu: E.________-Weg 62) habe er aber sowohl der Beschwerdegegnerin (recte: Vorinstanz), als auch der Beiständin und der Kindsmutter (Beschwerdegegnerin) mit Mail vom 18. März 2019 mitgeteilt (pag. 7). Er habe keine Kenntnis über den Ter-