Mit Entscheid vom 6. Juni 2019 regelte die Vorinstanz das Besuchsrecht des Beschwerdeführers neu bzw. beschränkte die Besuche auf einen Sonntag pro Monat. Zusätzlich auferlegte sie dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 250.00 (s. Ziff. 1 des Entscheiddispositivs).