Die Beiständin beantragte daraufhin mit Schreiben vom 10. April 2019 bei der Vorinstanz eine Anhörung der Kindseltern, da keine zufriedenstellende Besuchsregelung habe festgelegt werden können (Vorakten der Vorinstanz ab 1. Januar 2019, Lasche 2). 1.3 Am 7. Mai 2019 fand vor der Vorinstanz eine Anhörung statt, welcher der Beschwerdeführer unentschuldigt fernblieb (S. 2 des Protokolls in den Vorakten der Vorinstanz ab 1. Januar 2019, Lasche 2). 1.4 Mit Entscheid vom 6. Juni 2019 regelte die Vorinstanz das Besuchsrecht des Beschwerdeführers neu bzw. beschränkte die Besuche auf einen Sonntag pro Monat.