Mit Entscheid vom 24. September 2018 beauftragte die Vorinstanz die Beiständin der Betroffenen, ein Besuchsrecht für den Beschwerdeführer auszuarbeiten und der Vorinstanz entsprechende Empfehlungen abzugeben. Während dieser Zeit galt die Besuchsregelung, dass der Beschwerdeführer die Betroffene alle zwei Wochen jeweils am Sonntag von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr besuchen durfte. Die Beiständin beantragte daraufhin mit Schreiben vom 10. April 2019 bei der Vorinstanz eine Anhörung der Kindseltern, da keine zufriedenstellende Besuchsregelung habe festgelegt werden können (Vorakten der Vorinstanz ab 1. Januar 2019, Lasche 2).