Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) wurde mit dem Vollzug der angeordneten Massnahmen betraut. Nach einer Ausweitung der Beistandschaft auf Art. 308 Abs. 2 ZGB erfuhr das Kontaktrecht zwischen der Betroffenen und ihrem Vater in der darauffolgenden Zeit mehrere Anpassungen (zur Vorgeschichte s. die Vorakten der Vorinstanz). 1.2 Mit Entscheid vom 24. September 2018 beauftragte die Vorinstanz die Beiständin der Betroffenen, ein Besuchsrecht für den Beschwerdeführer auszuarbeiten und der Vorinstanz entsprechende Empfehlungen abzugeben.