Mit Eheschutzentscheid vom 23. Oktober 2015 (entsprechend der gleichentags abgeschlossenen Trennungsvereinbarung) stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland die Betroffene unter die Obhut der Beschwerdegegnerin. Zusätzlich regelte dieser Entscheid das (provisorische) Besuchsrecht des Beschwerdeführers und für die Betroffene wurde eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtet. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) wurde mit dem Vollzug der angeordneten Massnahmen betraut.