Keine Heilung des rechtlichen Gehörs vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, wenn vor der ersten Instanz zu Unrecht keine persönliche Anhörung eines Elternteils stattgefunden hat. Dies gilt selbst bei umfassender Kognition, da damit für die Parteien ein problematischer Verlust einer Rechtsmittelinstanz verbunden wäre (E. 6.1 f.). Erwägungen: I.