Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Kindes- und Erwachsenen- Tribunal de la protection schutzgericht de l'enfant et de l'adulte Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern KES 19 519 Telefon +41 31 635 48 06 KES 19 520 (uR) Fax +41 31 634 50 53 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. August 2019 Besetzung Oberrichter Hurni (Referent), Oberrichterin Grütter und Oberrich- ter D. Bähler Gerichtsschreiberin Brütsch Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer / Gesuchsteller im uR-Verfahren C.________ Betroffene gegen D.________ Beschwerdegegnerin / Gesuchsgegnerin im uR-Verfahren Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaar- gau, Städtli 26, Postfach 239, 3380 Wangen an der Aare Vorinstanz Gegenstand Regelung des Besuchsrechts gemäss Art. 273 Abs. 3 ZGB Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde (KESB) Oberaargau vom 6. Juni 2019 (Ref. 11590453/2015-5874) Regeste: Rechtliches Gehör; Heilung Keine Heilung des rechtlichen Gehörs vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, wenn vor der ersten Instanz zu Unrecht keine persönliche Anhörung eines Elternteils stattgefunden hat. Dies gilt selbst bei umfassender Kognition, da damit für die Parteien ein problematischer Verlust einer Rechtsmittelinstanz verbunden wäre (E. 6.1 f.). Erwägungen: I. 1. 1.1 D.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) und A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sind die verheirateten, getrenntlebenden Eltern von C.________, geb. ________2009 (nachfolgend: Betroffene). Die Betroffene steht unter gemeinsamer elterlicher Sorge beider Eltern. Mit Eheschutzentscheid vom 23. Oktober 2015 (entsprechend der gleichentags abgeschlossenen Trennungs- vereinbarung) stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland die Betroffene unter die Obhut der Beschwerdegegnerin. Zusätzlich regelte dieser Entscheid das (provisori- sche) Besuchsrecht des Beschwerdeführers und für die Betroffene wurde eine Bei- standschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtet. Die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde (KESB) Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) wurde mit dem Vollzug der angeordneten Massnahmen betraut. Nach einer Ausweitung der Beistandschaft auf Art. 308 Abs. 2 ZGB erfuhr das Kontaktrecht zwischen der Be- troffenen und ihrem Vater in der darauffolgenden Zeit mehrere Anpassungen (zur Vorgeschichte s. die Vorakten der Vorinstanz). 1.2 Mit Entscheid vom 24. September 2018 beauftragte die Vorinstanz die Beiständin der Betroffenen, ein Besuchsrecht für den Beschwerdeführer auszuarbeiten und der Vorinstanz entsprechende Empfehlungen abzugeben. Während dieser Zeit galt die Besuchsregelung, dass der Beschwerdeführer die Betroffene alle zwei Wochen jeweils am Sonntag von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr besuchen durfte. Die Beiständin beantragte daraufhin mit Schreiben vom 10. April 2019 bei der Vorinstanz eine An- hörung der Kindseltern, da keine zufriedenstellende Besuchsregelung habe festge- legt werden können (Vorakten der Vorinstanz ab 1. Januar 2019, Lasche 2). 1.3 Am 7. Mai 2019 fand vor der Vorinstanz eine Anhörung statt, welcher der Be- schwerdeführer unentschuldigt fernblieb (S. 2 des Protokolls in den Vorakten der Vorinstanz ab 1. Januar 2019, Lasche 2). 1.4 Mit Entscheid vom 6. Juni 2019 regelte die Vorinstanz das Besuchsrecht des Be- schwerdeführers neu bzw. beschränkte die Besuche auf einen Sonntag pro Monat. Zusätzlich auferlegte sie dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 250.00 (s. Ziff. 1 des Entscheiddispositivs). 2 2. 2.1 Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 (Postaufgabe gleichentags) erhob der Beschwerde- führer beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid und beantragte dessen vollumfängliche Auf- hebung (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen; pag. 3 ff.). Zusätzlich reichte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (pag. 15 ff.). 2.2 Mit Eingabe vom 17. Juli 2019 verlangte die Beschwerdegegnerin sinngemäss eine Abweisung der Beschwerde (pag. 29 f.). 2.3 In ihrer Stellungnahme vom 8. August 2019 hielt die Vorinstanz an ihrem Entscheid fest (pag. 35 f.). II. 3. 3.1 Für die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz ist das Kindes- und Er- wachsenenschutzgericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 65 des Geset- zes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]). 3.2 Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Be- stimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrens- recht, nämlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 3.3 Der Beschwerdeführer ist als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. 3.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450b Abs. 1 ZGB und Art. 42 Abs. 2 VRPG; Art. 450 Abs. 3 ZGB). 3.5 Da sich keine fachspezifischen Fragen des Kindesschutzes stellen, erfolgt die Ent- scheidfindung durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 und Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG, BSG 161.1]). III. 4. 4.1 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (pag. 13). Er bringt im Wesentlichen vor, die Vorladung vom 15. April 2019 zur Anhörung vom 7. Mai 2019 sei ihm nie zugestellt worden. Die Vorinstanz habe die Vorladung fälschlicherweise an seine frühere Adresse in G.________ (E.________-Weg 34) geschickt. Die Adressänderung (neu: E.________-Weg 62) habe er aber sowohl der Beschwerdegegnerin (recte: Vorin- stanz), als auch der Beiständin und der Kindsmutter (Beschwerdegegnerin) mit Mail vom 18. März 2019 mitgeteilt (pag. 7). Er habe keine Kenntnis über den Ter- 3 min gehabt. Ihm sei die Möglichkeit verwehrt worden, sich zur Thematik der Ein- schränkung des Besuchsrechts zu äussern. Die Anhörung habe als Grundlage des vorinstanzlichen Entscheids vom 6. Juni 2019 gedient. Das Protokoll vom 7. Mai 2019 habe er trotz Verpflichtung der Beiständin auch nicht erhalten (pag. 9). Im Weiteren seien die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid nicht zutreffend (pag. 13). 4.2 Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Vernehmlassung vor, dass die Neuregelung des Besuchsrechts mangels Kooperation des Beschwerdeführers gescheitert sei. Die Ausübung des Besuchsrechts sei gut dokumentiert. Sie gehe davon aus, dass die Aussage des Beschwerdeführers an der aktuellen Regelung nichts verändern könne (pag. 29 f.). 4.3 Die Vorinstanz wendet gegen die behauptete Gehörsverletzung und damit in for- meller Hinsicht einzig ein, dass die Einladung zur Anhörung vom 7. Mai 2019 per A-Post-Plus an die Adresse E.________-Weg 34 versandt worden sei. Die Vorla- dung sei am 16. April 2019 zugestellt worden, weshalb die Vorinstanz davon habe ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer diese erhalten habe (pag. 35 am Anfang). 5. 5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Ge- richtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör, d.h. sie haben das Recht, sich vor dem Erlass des Entscheides (mindestens schriftlich) zu sämtlichen entscheidre- levanten Sachfragen und Beweisergebnissen zu äussern und ihre Sichtweise in das Verfahren einzubringen (BGE 132 II 485 E 3.2 S. 494). Aus dem rechtlichen Gehör fliesst der Anspruch der Parteien auf Teilnahme an der Abklärung des Sachverhalts (s. statt vieler BGE 135 V 465 E. 4.3.2 S. 469). Die gerichtliche Ent- scheidung darf nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse berücksichtigen, zu denen die Parteien Stellung nehmen konnten (HURNI, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Berner Kommentar, Band I, 2012, N. 37 zu Art. 53, s. auch Art. 22 und 24 VRPG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. des angefochte- nen Entscheids. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gehörsverletzung einen Ein- fluss auf das Ergebnis hatte (MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 67). 5.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Vorinstanz über den Adresswechsel des Be- schwerdeführers bereits im März 2019 informiert war (s. die E-Mail des Beschwer- deführers in der Beschwerdebeilage [BB] 3). Die Vorinstanz bestreitet auch nicht, die Vorladung an die vormalige – und damit nachweislich falsche – Adresse des Beschwerdeführers versendet zu haben (pag. 35 am Anfang). Ihre Argumentation, sie habe von der Zustellung ausgehen müssen, ist nicht nachvollziehbar und geht klarerweise fehl: Die Versendung per A-Post Plus erlaubt dem Absender lediglich, seine Sendung bis zum Bestimmungsort zu verfolgen und deren Zustellung nach- zuweisen. Ob die Sendung hingegen an den richtigen Ort bzw. an die richtige Per- son versandt worden und von dieser zur Kenntnis genommen worden ist, lässt sich 4 mangels einer Empfangsbestätigung nicht nachweisen. Da der Beschwerdeführer der Vorinstanz seine aktuelle Adresse aktiv mitgeteilt hat, musste er auch nicht um die Umleitung der an die alte Adresse versendeten Post bemüht sein. Die Vor- instanz durfte nach dem nachrichtenlosen Nichterscheinen des Beschwerdeführers auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass dieser auf sein rechtliches Gehör verzichtet. Zwar ist es möglich, im Einzelfall auf die Ausübung des Anspruches auf rechtliches Gehör zu verzichten (BGE 101 Ia 309 E. 2b S. 313 m.w.H.). Dies be- dingt jedoch zumindest, dass der Verzichtende von dem Umständen (vorliegend vom Termin der Anhörung) überhaupt Kenntnis hat. Der Beschwerdeführer hatte keinerlei Möglichkeit, an der Sachverhaltserhebung teilzunehmen und seine Sicht der Dinge betreffend die Einschränkung des Besuchsrechts zu seiner Tochter zu äussern. Ob sich seine Aussage anlässlich der Anhörung tatsächlich auf die Ent- scheidfindung ausgewirkt hätte, bleibt wegen der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausser Betracht. Dass der Beschwerdeführer vor Erlass des angefochtenen Entscheides vom Termin erfahren hat und sich wenigstens zum Er- gebnis hätte äussern können, wird von der Vorinstanz nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Der angefochtene Entscheid verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. 6. 6.1 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelin- stanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei über- prüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Hei- lung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzu- sehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. mit Hinweisen; 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Gestützt auf diese Grundsätze geht das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht bei vorinstanzlichen Gehörsmän- geln häufig davon aus, dass diese im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Aus- nahmen bestehen dort, wenn es namentlich um die einschneidende Regelung von Kinderbelangen in einem Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde geht (bspw. bei der Anhörung gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB). Dort ist es nach Auffassung des Bundesgerichts grundsätzlich unabdingbar, dass bereits die Erstinstanz einen persönlichen Eindruck von den Eltern gewinnt und nicht bloss ei- nen Aktenentscheid fällt (s. Urteil des Bundesgerichts 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.2. und 2.3. am Ende). Verschafft sich erst der oberinstanzliche Spruch- körper diesen persönlichen Eindruck, ist damit ein verfahrensrechtlich problemati- scher Verlust einer Rechtsmittelinstanz verbunden. 6.2 Eine Heilung im obgenannten Sinne kommt vorliegend nicht in Frage. Zwar verfügt die angerufene Rechtsmittelinstanz über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die Vorinstanz (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Um selbst einen Entscheid in der Sache treffen 5 zu können, müsste das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht jedoch weitere Sachverhaltsabklärungen vornehmen. Gegen den Entscheid des in materieller Hin- sicht als erste Instanz urteilenden Gerichts stünde den Parteien nur noch die Be- schwerde an das Bundesgericht offen. Dieses könnte jedoch nicht mit freier Kogni- tion entscheiden, sondern wäre an die vom Gericht getroffenen Sachverhaltsfest- stellungen gebunden (Art. 105 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Dem Beschwerdeführer (und auch der Beschwerdegegnerin) ginge da- mit nicht nur eine Instanz verloren, sondern es fände auch keine volle Überprüfung des Sachverhalts durch eine zweite Instanz statt. Hinzu kommt, dass sich der Be- schwerdeführer vor der Rechtsmittelinstanz (noch) nicht in materieller Hinsicht geäussert hat. Eine Beurteilung bzw. Nachholung der Anhörung vor der oberen In- stanz hätte damit auch keinen verfahrensökonomischen Mehrwert. Auch im Hin- blick auf das Kindeswohl drängt sich die erneute Beurteilung durch die sich näher am Sachverhalt befindliche Fachbehörde auf. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid der Vor- instanz vom 6. Juni 2019 aufzuheben. Die Sache ist zur Gewährung des rechtli- chen Gehörs und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich eine Beurteilung der materi- ellen Rechtslage. IV. 8. 8.1 Bei Besuchsrechtsstreitigkeiten zwischen Eltern handelt es sich nicht um Kindes- schutzmassnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB, weshalb das vorliegende Ver- fahren nach der Praxis des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts nicht kosten- los im Sinne von Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG ist. 8.2 Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die beson- deren Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Als besondere Umstände werden u.a. ge- nannt, wenn eine Partei Beschwerde erheben musste, um Verfahrensansprüche durchzusetzen (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VR- PG, Bern 1997, N. 16 zu Art. 108 Abs. 3 VRPG), oder bei behördlichen Fehlleis- tungen, welche für die Parteien mit erheblichem Mehraufwand verbunden waren (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 9 zu Art. 108 Abs. 1 VRPG). 8.3 Vorliegend ist der angefochtene Entscheid aufgrund formeller Fehler im vorinstanz- lichen Verfahren aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es ist folglich von einer behördlichen Fehlleistung auszugehen, aufgrund welcher der Beschwerdeführer gezwungen war, den Entscheid an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht weiterzuziehen. Ihm – sowie auch der Be- schwerdegegnerin – ist dadurch ein unnötiger Mehraufwand entstanden. Vor die- sem Hintergrund erscheint eine Tragung der Verfahrenskosten durch den Kanton 6 Bern aufgrund besonderer Umstände im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG für das Beschwerdeverfahren als angemessene Lösung. 8.4 Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), gehen somit zulasten des Kantons Bern. 9. 9.1 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei zudem die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG). Am Beschwerdeverfahren ist die Vorinstanz wie eine Partei beteiligt (Art. 12 Abs. 3 VRPG). 9.2 Aufgrund der festgestellten formellen Mängel im vorinstanzlichen Verfahren, die zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz führen, rechtfertigt es sich, die Parteikosten ‒ entsprechend der Verlegung der Verfahrenskosten ‒ ebenfalls dem Kanton Bern (JGK, KESB Oberaargau) aufzuerlegen. 9.3 Die Parteientschädigung bemisst sich nach Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen An- waltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Parteikostenverord- nung (PKV; BSG 168.811). Der Tarifrahmen liegt zwischen CHF 400.00 bis CHF 11‘800.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Zu ersetzen sind zu- dem die notwendigen Auslagen (Art. 2 PKV) sowie die MWST. 9.4 Sowohl der gebotene Zeitaufwand als auch die Schwierigkeit des Prozesses kön- nen vorliegend als unterdurchschnittlich bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer hatte sich einzig gegen die (offensichtliche) Gehörsverletzung zu wenden. Die Be- deutung der Streitsache ist als durchschnittlich zu beurteilen. Vor diesem Hinter- grund erscheint die von Fürsprecher B.________ für das Beschwerdeverfahren geltend gemachte Parteientschädigung von CHF 2‘125.45 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. 9.5 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung von CHF 2‘125.45 zu bezahlen. 9.6 Die Beschwerdegegnerin war nicht anwaltlich vertreten und das Verfahren war nicht besonders aufwändig. Sie hat daher keinen Anspruch auf Parteientschädi- gung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). 10. Über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird die Vorinstanz bei der Neu- beurteilung befinden müssen. 7 V. 11. 11.1 Bei dieser Kostenverlegung ist das Gesuchsverfahren des Beschwerdeführers be- treffend die Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege vor oberer Instanz als ge- genstandslos abzuschreiben (KES 19 520). Der Beschwerdeführer wird darauf hin- gewiesen, dass er die unentgeltliche Rechtspflege vor der Vorinstanz erneut bean- tragen kann. 11.2 Für dieses Gesuchsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 8 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Oberaargau vom 6. Juni 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Kanton Bern auferlegt. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2‘125.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 5. Für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Kosten erhoben. 6. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher B.________ - der Vorinstanz - der Beschwerdegegnerin - der Beiständin, F.________ Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern - der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Amt für Betriebs- wirtschaft und Aufsicht, Kramgasse 20, Postfach 652, 3000 Bern 8 - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Zivilabteilung, Dunantstrasse 3, 3400 Burgdorf Bern, 28. August 2019 Im Namen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Der Referent: Oberrichter Hurni Die Gerichtsschreiberin: Brütsch Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 10