2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und kein Parteikostenersatz gesprochen. 3. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Vorinstanz Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern Bern, 4. September 2019 Im Namen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Der Referent: Oberrichter D. Bähler Die Gerichtsschreiberin: