21. In den Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 70 Abs. 3 lit. d KESG). 22. Der Vorinstanz ist kein Parteikostenersatz zuzusprechen (Art. 104 Abs. 3 VRPG). 7 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberland Ost vom 5. Juni 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs unter Beizug einer Übersetzung und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.