6 nicht nur eine Instanz verloren, sondern es fände auch keine volle Überprüfung des Sachverhalts durch eine zweite Instanz statt. Auch im Hinblick auf das Kindeswohl drängt sich die erneute Beurteilung durch die sich näher am Sachverhalt befindliche Fachbehörde auf. 20. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 5. Juni 2019 aufzuheben. Die Sache ist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs unter Beizug einer Übersetzung und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. V.