19. Vorliegend kommt eine Heilung im obgenannten Sinne nicht in Frage. Zwar verfügt das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die Vorinstanz (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Um selbst einen Entscheid in der Sache treffen zu können, müsste das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht jedoch allenfalls weitere Sachverhaltsabklärungen vornehmen, da die Beschwerdeführerin sinngemäss die unrichtige Feststellung des Sachverhalts rügt. Gegen den Entscheid des in materieller Hinsicht als erste Instanz urteilenden Gerichts stünde der Beschwerdeführerin nur noch die Beschwerde an das Bundesgericht offen.