Gestützt auf diese Grundsätze geht das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht bei vorinstanzlichen Gehörsmängeln häufig davon aus, dass diese im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Ausnahmen bestehen dort, wenn es namentlich um die einschneidende Regelung von Kinderbelangen in einem Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde geht (bspw. bei der Anhörung gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB).