Dass die Beschwerdeführerin den Termin bei der KESB Oberland Ost unter Hinweis auf ihre Beschwerde absagte, kann jedoch nicht als Verzicht auf die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs ausgelegt werden, da davon auszugehen ist, dass ihr die Möglichkeit der Wiedererwägung durch die KESB während des hängigen Beschwerdeverfahrens nicht bekannt war und sie demzufolge nachvollziehbar annahm, nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens fehle es der KESB an der Zuständigkeit zum Führen eines Gesprächs. Demnach verletzt der angefochtene Entscheid das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin.