Ihre Deutschkenntnisse dürften im Alltag und Beruf ausreichen, nicht aber in einem Verfahren vor Behörden. Die Beschwerdeführerin hatte somit nicht die Möglichkeit, ihre Sicht der Dinge betreffend die Errichtung der Beistandschaft für ihren Sohn E.________ zu äussern und an der Sachverhaltserhebung teilzunehmen. Es wäre deshalb erforderlich gewesen, dass die KESB Oberland Ost die Beschwerdeführerin unter Beizug einer Übersetzung anhört. Die KESB wollte dies denn auch nach Erlass des Entscheids nachholen, was die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt hätte, denn die KESB kann bis zu ihrer