Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. des angefochtenen Entscheids. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gehörsverletzung einen Einfluss auf das Ergebnis hatte (MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 67).