Ost habe insofern beabsichtigt, die positive Entwicklung in der Familie und deren konstruktive Zusammenarbeit mit der Beiständin und der Familienbegleitung nicht zu gefährden, und habe in der Folge aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin verzichtet. Nachdem ihr allerdings seitens der Beiständin gemeldet worden sei, dass sich die Beschwerdeführerin ein klärendes Gespräch wünsche, sei diese zu einem solchen eingeladen worden. Sie habe jedoch mitgeteilt, dass sie den Gesprächstermin nicht wahrnehmen könne, da sie Beschwerde erhoben habe.