_ vom 15. Mai 2019 werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Familienbegleitung schätze, mit einer Beistandschaft für E.________ einverstanden sei, und dass sich das Familienklima während der Abklärung zunehmend entspannt habe. Vor diesem Hintergrund erscheine eine persönliche Anhörung der Kindsmutter unverhältnismässig und angesichts ihres belasteten Eindrucks vom behördlichen Kindesschutz gar als kontraproduktiv.