Die Beschwerdeführerin und ihre Söhne seien der KESB Oberland Ost seit dem Jahre 2016 bekannt. Die KESB begleite seither die verschiedenen Kindesschutzmassnahmen und habe die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang mehrmals persönlich angehört, letztmals am 2. August 2017. Im Rahmen der aktuellen Sachverhaltsabklärungen durch die Sozialdienste C.________ hätten bereits Unterstützungsmassnahmen, namentlich eine Familienbegleitung, aufgegleist werden können. Im Abklärungsbericht der Sozialdienste C.________ vom 15. Mai 2019 werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Familienbegleitung schätze, mit einer Beistandschaft für E.__