__ eines Dolmetschers bedurft hätte oder dies von der Beschwerdeführerin verlangt worden wäre, würden nicht vorliegen. Einzig die Beiständin habe im Hinblick auf die Einladung der Vorinstanz vom 19. Juni 2019 für ein Gespräch am 3. Juli 2019 um den Beizug eines Dolmetschers gebeten, was organisiert worden sei. Sinn und Zweck der persönlichen Anhörung sei es, insbesondere die Persönlichkeits- und Mitwirkungsrechte der betroffenen Person, d.h. hier der Kindsmutter, zu wahren und im Rahmen der Sachverhaltsabklärung (u.a.) einen persönlichen Eindruck von ihr zu erhalten. Die Beschwerdeführerin und ihre Söhne seien der KESB