15. Soweit die Beschwerdeführerin die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts rügte, führte die KESB Oberland Ost in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2019 aus, sie habe im angefochtenen Entscheid den Inhalt der Gefährdungsmeldung der Sozialdienste C.________ vom 11. April 2019 wiedergegeben und es handle sich hierbei nicht um eine aktenwidrige Feststellung. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht angehört worden sei, hielt die KESB Oberland Ost fest, wie dem Abklärungsbericht der Sozialdienste C.____