13. Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 teilte die Beschwerdeführerin der KESB Oberland Ost mit, dass sie den Termin vom 3. Juli 2019 nicht wahrnehmen könne, weil sie am 20. Juni 2019 Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht erhoben habe (Vorakten, Register 2). 14. In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin Folgendes geltend: «Ich A.________ erhebe Einspruch gegen den Entscheid. Aufgrund falsche(r) Darstellungen im Begründungsschreiben. Die KESB hat mir keinen Anhörungs-Termin ge-