12. Nach Erlass des Entscheids wandte sich die Beschwerdeführerin über eine Freundin an die KESB Oberland Ost, von der sie über die Beschwerdemöglichkeiten aufgeklärt wurde (Aktennotiz vom 19. Juni 2019 [Vorakten betr. E.________, Register 2]). Bereits vor diesem Gespräch hatte sie mit der Sozialpädagogin B.________ Kontakt aufgenommen und ein Gespräch mit der KESB Oberland Ost verlangt. Die KESB Oberland Ost lud die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Juni 2019 zu einem solchen Gespräch samt Übersetzung am 3. Juli 2019 ein (Vorakten, Register 2).