11. Gemäss Abklärungsbericht vom 15. Mai 2019 erklärte sich die Beschwerdeführerin gegenüber der abklärenden Sozialpädagogin mit der Massnahme (Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für ihren Sohn) einverstanden. Sie unterzeichnete auch den Abklärungsbericht („Bestätigung der Einsichtnahme“). Die KESB Oberland Ost verzichtete daraufhin auf eine Anhörung der Beschwerdeführerin.