5. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2019 beantragte die KESB Oberland Ost, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. II. 2 6. Für die Beschwerde gegen den Kammerentscheid der Vorinstanz ist das Kindesund Erwachsenenschutzgericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]).