3. Nach Erhalt des Abklärungsberichts vom 15. Mai 2019 errichtete die KESB Oberland Ost mit Entscheid vom 5. Juni 2019 für E.________ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] und ernannte B.________, Sozialdienste C.________, unter Beschreibung der Aufgaben zur Beiständin. 4. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juni 2019 (Postaufgabe am selben Tag) Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern ein.