Die Beschwerdeführerin wurde vor der ersten Instanz zu Unrecht nicht angehört: Obwohl die Beschwerdeführerin den Abklärungsbericht, in welchem die Kindesschutzmassnahme für ihren Sohn vorgeschlagen und ihr Einverständnis vermerkt wurde, unterzeichnet hatte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie bei dem anlässlich der Abklärung – ohne Übersetzung – geführten Gespräch die Tragweite der Massnahme voll erfasste. Keine Heilung des rechtlichen Gehörs vor der oberen Instanz im vorliegenden Fall, obwohl diese über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die erste Instanz verfügt Erwägungen: I.