__ den Tarifrahmen zu knapp 33,77 % aus (CHF 4‘250.00 abzüglich Sockelbetrag von CHF 400.00 ergibt CHF 3‘850.00, was 33,77 % von CHF 11‘400.00 entspricht). Das Honorar ist unter Berücksichtigung der obgenannten Kriterien angemessen. 14 19.4 Die Beschwerdeführer haben somit der Beschwerdegegnerin unter solidarischer Haftbarkeit einen Parteikostenersatz von CHF 4‘626.25 zu bezahlen. 20. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz, weshalb keine Parteikosten gesprochen werden (Art. 104 Abs. 3 VRPG).