19. Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei deren Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 19.1 Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Im Beschwerdeverfahren in Verwaltungsrechtssachen beträgt das Honorar CHF 400.00 bis CHF 11‘800.00 pro Instanz (Art. 11 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Der Parteikostenersatz richtet sich nach Art.