a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1‘000.00 festgesetzt, den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 18.3 Zusätzlich haben die Beschwerdeführer die Kosten für die Erstellung des Berichts von Rechtsanwältin L.________ zu übernehmen. In analoger Anwendung von Art. 58 Abs. 1 und 2 VKD ist Rechtsanwältin L.________ nach Zeitaufwand zu branchenüblichen Ansätzen zu entschädigen. Gemäss ihrer Kostennote betrug ihr Aufwand 12.42 Stunden (pag.