18. Angesichts des Verfahrensausgangs unterliegen die Beschwerdeführer vollumfänglich, weshalb sie die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen haben (Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). 18.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Sodann können für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). 18.2 Die Pauschalgebühr wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD;