17. Mit dem abgeschlossenen Vergleich vom 17. Oktober 2018 und dem den Vergleich umsetzenden Kaufvertrag vom 17. April 2019 wurden somit die Interessen der Verbeiständeten gewahrt. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die KESB diese Geschäfte genehmigt hat. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 13 IV.