BSG 841.31]). Bei landwirtschaftlichen Grundstücken beträgt der Repartitionswert 100 % (Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen, Kreisschreiben Nr. 22 vom 22. März 2018 der Schweizerischen Steuerkonferenz, abrufbar unter www.steuerkonferenz.ch, Rubrik Dokumente, Kreisschreiben). Entsprechend ist auf den Ertragswert abzustellen. Da die Grundstücke zum Ertragswert veräussert wurden, liegt kein Vermögensverzicht vor. Unter diesem Aspekt liegt ebenfalls keine offensichtliche Verletzung der Interessen der Betroffenen vor.