g ELG). Im Kanton Bern wird bei Grundstücken nicht auf den Verkehrswert, sondern auf den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert abgestellt (Art. 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG ELG; BSG 841.31]).