III.2.b des Kaufvertrages). Die Parteien kamen somit überein, dass ein Lidlohn von CHF 41‘950.00 – und damit rund die Hälfte der eingeklagten Forderung – geschuldet sei. Unter diesem Aspekt liegt ebenfalls keine offensichtliche Verletzung der Interessen der Betroffenen vor. 16.5 Das KESGer teilt sodann die Auffassung der Beschwerdeführer betreffend Einbusse bei allfälligen Ergänzungsleistungen nicht. Es trifft zwar zu, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet wurde, als Einnahmen angerechnet werden (Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG).