Allenfalls könnte auf dem Markt ein etwas höherer Preis als der Ertragswert erzielt werden. Davon müssten jedoch die mit der Ausschreibung und Veräusserung verbundenen Kosten in Abzug gebracht werden. Für das KESGer ist daher nicht offensichtlich, dass durch einen Verkauf an Dritte respektive an die Vorkaufsberechtigten die Verbeiständete finanziell besser dastehen würde. Überdies liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keine vollumfängliche Anerkennung der eingeklagten Lidlohnforderung von CHF 83‘750.00 vor. In der Vereinbarung wird an keiner Stelle die anerkannte Lidlohnforderung beziffert.