12 16.4 Diese Ausführungen sind für das KESGer nachvollziehbar. Was den Verkehrswert der Grundstücke anbelangt, bleiben sodann die Ausführungen der Beschwerdeführer unbestimmt. Sie führen aus, dass der Bruder A.________ bereit gewesen wäre, die Grundstücke zum Verkehrswert zu übernehmen, ohne dass er einen Preis nennt, den er zu bezahlen bereit gewesen wäre. Allenfalls könnte auf dem Markt ein etwas höherer Preis als der Ertragswert erzielt werden.