Es habe aber ein beträchtliches Risiko bestanden, dass der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Berechnung von INFORAMA eine im Vergleich zur Vergleichslösung höhere Entschädigung zugestanden worden wäre. Unter Berücksichtigung der Marktsituation könne sodann schlechterdings nicht davon ausgegangen werden, dass die Verbeiständete bei einem Verkauf an einen Dritten finanziell besser gestellt gewesen wäre, zumal angesichts der topografischen Begebenheiten des im Gebirge gelegenen Weidelandes und der grundsätzlich unsicheren wirtschaftlichen Ertragsaussichten für einen derart arbeitsintensi-