ZGB ihrer Ansicht nach erfüllt seien. Zwar habe davon ausgegangen werden können, dass der Lidlohnanspruch nicht im eingeklagten Umfang gutgeheissen und mindestens teilweise reduziert worden wäre. Es habe aber ein beträchtliches Risiko bestanden, dass der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Berechnung von INFORAMA eine im Vergleich zur Vergleichslösung höhere Entschädigung zugestanden worden wäre.