Die KESB hat in solchen Fällen somit eine eingeschränktere Prüfpflicht und hat erst dann die Zustimmung zu verweigern, wenn die Vereinbarung offensichtlich gegen die Interessen der verbeiständeten Person verstossen würde. Beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht als Rechtsmittelinstanz handelt es sich zwar um ein Gericht, doch kann die Kognition in oberer Instanz nicht weiter gehen als jene der ersten Instanz, weshalb vorliegend auch das KESGer lediglich eine eingeschränkte Prüfpflicht hat. 16.3 In ihrem Bericht vom 11. November 2019 legt Rechtsanwältin L.___