KESG] und zum Dekret über die Anpassung von Dekreten an das Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 25. August 2011, S. 8), durfte die KESB der Einschätzung der Prozesschancen durch die Anwältin vertrauen, welche wie gesehen zur vollumfänglichen Interessenwahrung ihrer Klientin verpflichtet ist. Die Prüfungspflicht der KESB geht in solchen Fällen weniger weit, als wenn die Beiständin alleine dem Vergleich zugestimmt hätte, namentlich führt sie nicht zu einer Verpflichtung der KESB, in solchen Fällen Gerichtsakten detailliert zu studieren und gar eine eigene Beweis-