11 und nicht um ein Gericht handelt (vgl. Vortrag der Kommission an den Grossen Rat zum Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG] und zum Dekret über die Anpassung von Dekreten an das Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 25. August 2011, S. 8), durfte die KESB der Einschätzung der Prozesschancen durch die Anwältin vertrauen, welche wie gesehen zur vollumfänglichen Interessenwahrung ihrer Klientin verpflichtet ist.